Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
21.08.1974 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1221.08.197431.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzkontrollstellen

Paragraph 12, (1) Soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung der Grenzkontrolle, insbesondere im Hinblick auf die Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs, erforderlich ist, haben

  1. Litera a
    im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese Behörden Grenzkontrollstellen zu errichten,
  2. Litera b
    im örtlichen Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden die für die Errichtung von Dienststellen der Bundesgendarmerie zuständigen Behörden zur Verwendung als Grenzkontrollstelle geeignete Dienststellen der Bundesgendarmerie zu errichten.
  1. Absatz 2,Grenzkontrollstellen sollen für den Straßenverkehr möglichst in der Nähe des Grenzüberganges, für den Eisenbahnverkehr in Bahnhofsgebäuden, für den Schiffsverkehr im Bereich von Hafenanlagen oder Schiffsanlegestellen und für den Luftverkehr auf Flugplätzen errichtet werden.
  2. Absatz 3,Soweit die Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, gilt die Zolldienststelle, der diese Bediensteten angehören, zugleich als Grenzkontrollstelle, wenn die Voraussetzungen zur Errichtung einer Grenzkontrollstelle gemäß Absatz eins, vorliegen.
  3. Absatz 4,Die Diensträume der Grenzkontrollstellen sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen, der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der Aufschrift "Grenzkontrollstelle" unter Beifügung ihrer örtlichen Bezeichnung zu kennzeichnen. Diese Vorschrift ist auf in Nachbarstaaten gelegene Grenzkontrollstellen nur insoweit anzuwenden, als dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, wobei an Stelle der Behördenbezeichnung die Aufschrift "Republik Österreich" zu treten hat. Im übrigen ist die Beschaffenheit der Tafeln vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung näher zu bestimmen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch
V, BGBl. Nr. 105/1970.
2. Siehe dazu auch die Sondervorschrift des Art. 15 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
über Paß- und Zollabfertigung, BGBl. Nr. 298/1967.

Schlagworte

Gendarmerie

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059381

Alte Dokumentnummer

N4196914369P