Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
21.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Grenzkontrollorgane
§ 13. (1) Grenzkontrollorgane sind:Paragraph 13, (1) Grenzkontrollorgane sind:
im Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden die Organe der Bundesgendarmerie sowie die diesen Behörden zur Dienstleistung zugeteilten Organe des Kriminaldienstes und der Bundessicherheitswache;
im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden die Organe des Kriminaldienstes, der Bundessicherheitswache und die diesen Behörden zur Dienstleistung zugeteilten Organe der Bundesgendarmerie;
soweit die Grenzkontrollamtshandlung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht in sich schließt, auch andere besonders gekennzeichnete Organe der zuständigen Behörde;
soweit die Durchführung der Grenzkontrolle Zollorganen übertragen ist, diese Organe;
in den Fällen des § 8 Abs. 5 die Organe der Behörde II. Instanz.in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 5, die Organe der Behörde römisch zwei. Instanz.
(2)Absatz 2,In Nachbarstaaten dürfen nur solche Grenzkontrollorgane tätig werden, deren Einschreiten auf Grund der betreffenden Staatsverträge zulässig ist.
Schlagworte
Gendarmerie, Sicherheitswache
Dokumentnummer
NOR12059382
Alte Dokumentnummer
N4196914370P