Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Wer vorsätzlich

  1. Litera a
    den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, vornimmt, oder
  2. Litera b
    sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 der Grenzkontrolle entzieht, oder
  3. Litera c
    eine gemäß Paragraph 9, Litera c, erteilte Weisung ungeachtet vorausgegangener Abmahnung mißachtet und hiedurch eine beträchtliche Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Massenverkehrsmittels verschuldet, oder
  4. Litera d
    entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, sich trotz vorangegangener Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er den Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will, oder diese Auskunft wahrheitswidrig gibt, oder
  5. Litera e
    eine der in den Paragraphen 5, Absatz eins und 12 Absatz 4, vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Litera d, gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig gibt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Litera b und e ist auch der Versuch strafbar.
  3. Absatz 4,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sechs Monate.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 40 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059384

Alte Dokumentnummer

N4196914372P