Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer vorsätzlichParagraph 15, (1) Wer vorsätzlich
den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 vornimmt, oderden Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, vornimmt, oder
sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 der Grenzkontrolle entzieht, odersich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 der Grenzkontrolle entzieht, oder
eine gemäß § 9 lit. c erteilte Weisung ungeachtet vorausgegangener Abmahnung mißachtet und hiedurch eine beträchtliche Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Massenverkehrsmittels verschuldet, odereine gemäß Paragraph 9, Litera c, erteilte Weisung ungeachtet vorausgegangener Abmahnung mißachtet und hiedurch eine beträchtliche Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Massenverkehrsmittels verschuldet, oder
entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 sich trotz vorangegangener Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er den Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will, oder diese Auskunft wahrheitswidrig gibt, oderentgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, sich trotz vorangegangener Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er den Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will, oder diese Auskunft wahrheitswidrig gibt, oder
eine der in den §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert,eine der in den Paragraphen 5, Absatz eins und 12 Absatz 4, vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Z. 1 mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig gibt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.Absatz eins, Litera d, gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig gibt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 lit. b und e ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, Litera b und e ist auch der Versuch strafbar.
(4)Absatz 4,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sechs Monate.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sechs Monate.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 40 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Dokumentnummer
NOR12059384
Alte Dokumentnummer
N4196914372P