Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 17, (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften, ergeben, werden durch die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 nicht berührt.

  1. Absatz 2,Grenzübergänge, welche innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind, soweit Paragraph 4, Absatz eins, auf sie anzuwenden wäre, für die Zeit und im Umfang ihrer während dieses Jahres gegebenen Zweckbestimmung künftig "Grenzübergänge" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes; Paragraph 4, Absatz 3, ist auf solche Grenzübergänge sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sowie die zugehörigen Grenzkontrollstellen sind, soweit dies gemäß Paragraphen 5 und 12 Absatz 4, in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Paragraph 12, Absatz 2, ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Grenzkontrollstellen nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059386

Alte Dokumentnummer

N4196914374P