Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften, ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 nicht berührt.Paragraph 17, (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften, ergeben, werden durch die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 nicht berührt.
(2)Absatz 2,Grenzübergänge, welche innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind, soweit § 4 Abs. 1 auf sie anzuwenden wäre, für die Zeit und im Umfang ihrer während dieses Jahres gegebenen Zweckbestimmung künftig "Grenzübergänge" im Sinne des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes; § 4 Abs. 3 ist auf solche Grenzübergänge sinngemäß anzuwenden.Grenzübergänge, welche innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind, soweit Paragraph 4, Absatz eins, auf sie anzuwenden wäre, für die Zeit und im Umfang ihrer während dieses Jahres gegebenen Zweckbestimmung künftig "Grenzübergänge" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes; Paragraph 4, Absatz 3, ist auf solche Grenzübergänge sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sowie die zugehörigen Grenzkontrollstellen sind, soweit dies gemäß §§ 5 und 12 Abs. 4 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.Die im Absatz 2, genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sowie die zugehörigen Grenzkontrollstellen sind, soweit dies gemäß Paragraphen 5 und 12 Absatz 4, in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,§ 12 Abs. 2 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Grenzkontrollstellen nicht anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden Grenzkontrollstellen nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12059386
Alte Dokumentnummer
N4196914374P