Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
soweit Angelegenheiten des Zollrechtes, der Zollämter oder der Zollwache berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung eines Grenzüberganges im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Dokumentnummer
NOR12059388
Alte Dokumentnummer
N4196914376P