Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Grenzübergänge
§ 3. (1) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind im Verkehr zu LandeParagraph 3, (1) Grenzübergänge im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, sind im Verkehr zu Lande
gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten;gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Grenzübergang erklärte oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten;
Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, an denen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist;
andere Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, soweit dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.
(2)Absatz 2,Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind im Verkehr zu WasserGrenzübergänge im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, sind im Verkehr zu Wasser
gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen oder anderen Wasserflächen;gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Grenzübergang erklärte oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen oder anderen Wasserflächen;
Stellen oder Abschnitte der im Abs. 2 lit. a genannten Art, soweit an diesen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.Stellen oder Abschnitte der im Absatz 2, Litera a, genannten Art, soweit an diesen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.
(3)Absatz 3,Grenzübergang im Luftverkehr ist die gesamte Bundesgrenze.
Anmerkung
1. Siehe jedoch auch § 17 dieses Gesetzes.
2. Siehe dazu auch die im Index-Bereich 49/04 angeführten
Staatsverträge.
Dokumentnummer
NOR12059372
Alte Dokumentnummer
N4196914360P