Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzübergänge

Paragraph 3, (1) Grenzübergänge im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, sind im Verkehr zu Lande

  1. Litera a
    gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Grenzübergang erklärte oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten;
  2. Litera b
    Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, an denen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist;
  3. Litera c
    andere Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze, soweit dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.
  1. Absatz 2,Grenzübergänge im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, sind im Verkehr zu Wasser
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Grenzübergang erklärte oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, als Grenzübergang zugelassene Schnittstellen der Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen oder anderen Wasserflächen;
    2. Litera b
      Stellen oder Abschnitte der im Absatz 2, Litera a, genannten Art, soweit an diesen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf Grund internationaler Gepflogenheiten ein Grenzübertritt erfolgt.
  2. Absatz 3,Grenzübergang im Luftverkehr ist die gesamte Bundesgrenze.

Anmerkung

1. Siehe jedoch auch § 17 dieses Gesetzes.
2. Siehe dazu auch die im Index-Bereich 49/04 angeführten
Staatsverträge.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059372

Alte Dokumentnummer

N4196914360P