Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres kann Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung sowie die voraussichtliche Frequenz des Grenzverkehrs, durch Verordnung zum Grenzübergang erklären sowie die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, wobei der Grenzübertritt insbesondere auf bestimmte Personengruppen oder Verkehrsarten beschränkt werden kann. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn an der betreffenden Stelle der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang der Benützung des GrenzübergangesParagraph 4, (1) Der Bundesminister für Inneres kann Stellen der Bundesgrenze (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a,) unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung sowie die voraussichtliche Frequenz des Grenzverkehrs, durch Verordnung zum Grenzübergang erklären sowie die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, wobei der Grenzübertritt insbesondere auf bestimmte Personengruppen oder Verkehrsarten beschränkt werden kann. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn an der betreffenden Stelle der Bundesgrenze während der Zeit und im Umfang der Benützung des Grenzüberganges
der Nachbarstaat die Einreise in sein Staatsgebiet zuläßt,
der Grenzverkehr nach den zollrechtlichen Vorschriften gestattet ist und
für die Vollziehung der den Grenzübertritt regelnden Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) nach Maßgabe der §§ 10 und 12 vorgesorgt ist.für die Vollziehung der den Grenzübertritt regelnden Rechtsvorschriften (Paragraph eins, Ziffer eins,) nach Maßgabe der Paragraphen 10 und 12 vorgesorgt ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann in jenen Fällen, in denen an einer Stelle oder einem Abschnitt der Bundesgrenze auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Grenzübertritt gestattet ist (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b), unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Abs. 1) durch Verordnung die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, soweit dies auf Grund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist.Der Bundesminister für Inneres kann in jenen Fällen, in denen an einer Stelle oder einem Abschnitt der Bundesgrenze auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Grenzübertritt gestattet ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b,), unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Absatz eins,) durch Verordnung die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges festsetzen, soweit dies auf Grund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist.
(3)Absatz 3,Eine gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erlassene Verordnung ist aufzuheben, wenn das für die Erlassung der Verordnung maßgebliche öffentliche Interesse nicht mehr besteht oder eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen wegfällt. Fällt eine der im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen weg, so hat der Bundesminister für Inneres den Grenzverkehr sogleich einzustellen und ehestmöglich die Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einstellung des Grenzverkehrs aufzuheben. Wenn der Zeitpunkt des Eintrittes eines für die Aufhebung der Verordnung maßgeblichen Umstandes schon bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 feststeht, ist die Geltungsdauer der Verordnung entsprechend zu beschränken.Eine gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erlassene Verordnung ist aufzuheben, wenn das für die Erlassung der Verordnung maßgebliche öffentliche Interesse nicht mehr besteht oder eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen wegfällt. Fällt eine der im Absatz eins, Litera a und b genannten Voraussetzungen weg, so hat der Bundesminister für Inneres den Grenzverkehr sogleich einzustellen und ehestmöglich die Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einstellung des Grenzverkehrs aufzuheben. Wenn der Zeitpunkt des Eintrittes eines für die Aufhebung der Verordnung maßgeblichen Umstandes schon bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, feststeht, ist die Geltungsdauer der Verordnung entsprechend zu beschränken.
(4)Absatz 4,Soweit der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen hat, hat er vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, soweit mit diesem nicht schon gemäß § 19 lit. c das Einvernehmen herzustellen ist, und der Landesregierung des betroffenen Bundeslandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Soweit der Bundesminister für Inneres gemäß Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 3, auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen hat, hat er vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, soweit mit diesem nicht schon gemäß Paragraph 19, Litera c, das Einvernehmen herzustellen ist, und der Landesregierung des betroffenen Bundeslandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde II. Instanz kann durch Verordnung Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) aus besonderem Anlaß, wie zur Entlastung anderer Grenzübergänge im Feiertagsverkehr, zur Abwicklung einer Sportveranstaltung oder zur zweckmäßigen Durchführung eines bestimmten Transportes, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für höchstens zwei Wochen als Grenzübergang zulassen oder die Zeit und den Umfang der Benützung eines bestehenden Grenzüberganges für höchstens zwei Wochen erweitern. Bei der Aufhebung solcher Verordnungen hat die Behörde II. Instanz Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die zuständige Behörde römisch zwei. Instanz kann durch Verordnung Stellen der Bundesgrenze (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a,) aus besonderem Anlaß, wie zur Entlastung anderer Grenzübergänge im Feiertagsverkehr, zur Abwicklung einer Sportveranstaltung oder zur zweckmäßigen Durchführung eines bestimmten Transportes, unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für höchstens zwei Wochen als Grenzübergang zulassen oder die Zeit und den Umfang der Benützung eines bestehenden Grenzüberganges für höchstens zwei Wochen erweitern. Bei der Aufhebung solcher Verordnungen hat die Behörde römisch zwei. Instanz Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,In gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 ergehenden Verordnungen kann die Festsetzung der Zeit der Benützung des Grenzüberganges unterbleiben, soweit dies im Hinblick auf deren häufige Änderung, insbesondere infolge der notwendigen Berücksichtigung der Wetterlage, zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die Zeit der Benützung des Grenzüberganges in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle an diesem Grenzübergang zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1) festzusetzen.In gemäß Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 5, ergehenden Verordnungen kann die Festsetzung der Zeit der Benützung des Grenzüberganges unterbleiben, soweit dies im Hinblick auf deren häufige Änderung, insbesondere infolge der notwendigen Berücksichtigung der Wetterlage, zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die Zeit der Benützung des Grenzüberganges in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, durch Verordnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle an diesem Grenzübergang zuständigen Behörde (Paragraph 8, Absatz eins,) festzusetzen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, bei Gefahr im Verzuge in Erfüllung der aus der immerwährenden Neutralität erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern den Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergängen oder Grenzabschnitten während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse ganz oder teilweise einzustellen. Binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß Art. 55 Abs. 1 B-VG. herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme ist ehestmöglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, bei Gefahr im Verzuge in Erfüllung der aus der immerwährenden Neutralität erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innern den Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergängen oder Grenzabschnitten während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse ganz oder teilweise einzustellen. Binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß Artikel 55, Absatz eins, B-VG. herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme ist ehestmöglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Anmerkung
Die zuständige Behörde des Abs. 5 ist derzeit die
Sicherheitsdirektion.
Dokumentnummer
NOR12059373
Alte Dokumentnummer
N4196914361P