Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 5. (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen, die Aufschrift "Grenzübergang" und im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges enthalten müssen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres näher zu bestimmen.Paragraph 5, (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen, die Aufschrift "Grenzübergang" und im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges enthalten müssen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres näher zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der im Abs. 1 vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der im Absatz eins, vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(3)Absatz 3,Von der Vorschrift des Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Vorschrift des Absatz eins, sind ausgenommen:
Grenzübergänge im Eisenbahn- und Luftverkehr sowie im Verkehr zu Wasser,;
Grenzübergänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5;Grenzübergänge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5,;
Grenzübergänge, die für einen beschränkten Personenkreis oder für bestimmte Transporte vorübergehend offengehalten werden;
Grenzübergänge, an denen der Grenzübertritt weniger als hundert namentlich bestimmten Personen gestattet ist;
Grenzübergänge, die lediglich der Bewirtschaftung grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
Grenzübergänge, die sich über einen mehr als 100 m langen Abschnitt der Bundesgrenze erstrecken.
Anmerkung
Siehe dazu auch V, BGBl. Nr. 105/1970.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Kleiner Grenzverkehr
Dokumentnummer
NOR12059374
Alte Dokumentnummer
N4196914362P