Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 5, (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen, die Aufschrift "Grenzübergang" und im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges enthalten müssen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres näher zu bestimmen.

  1. Absatz 2,Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der im Absatz eins, vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  2. Absatz 3,Von der Vorschrift des Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Grenzübergänge im Eisenbahn- und Luftverkehr sowie im Verkehr zu Wasser,;
    2. Litera b
      Grenzübergänge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5,;
    3. Litera c
      Grenzübergänge, die für einen beschränkten Personenkreis oder für bestimmte Transporte vorübergehend offengehalten werden;
    4. Litera d
      Grenzübergänge, an denen der Grenzübertritt weniger als hundert namentlich bestimmten Personen gestattet ist;
    5. Litera e
      Grenzübergänge, die lediglich der Bewirtschaftung grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
    6. Litera f
      Grenzübergänge, die sich über einen mehr als 100 m langen Abschnitt der Bundesgrenze erstrecken.

Anmerkung

Siehe dazu auch V, BGBl. Nr. 105/1970.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Kleiner Grenzverkehr

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059374

Alte Dokumentnummer

N4196914362P