Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 6. (1) Soweit gemäß § 5 Hinweistafeln (Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung dieser Tafeln als Kundmachung der gemäß § 4 erlassenen Verordnungen und die Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen. Andernfalls sind solche Verordnungen durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung erlassenden Behörde und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde kundzumachen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist die Verordnung nur durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde II. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen kann. In den Fällen des § 4 Abs. 6 ist die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag an der Amtstafel der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende Weise kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen während vier Wochen, wenn der Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung) auszuhängen.Paragraph 6, (1) Soweit gemäß Paragraph 5, Hinweistafeln (Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung dieser Tafeln als Kundmachung der gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnungen und die Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen. Andernfalls sind solche Verordnungen durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung erlassenden Behörde und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde kundzumachen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, ist die Verordnung nur durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde römisch zwei. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen kann. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 6, ist die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag an der Amtstafel der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende Weise kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen während vier Wochen, wenn der Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung) auszuhängen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis aller Grenzübergänge zu Lande und zu Wasser kundzumachen, wobei im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs die Zeit und der Umfang der Benützung des Grenzüberganges anzuführen sind. Soweit die Festsetzung der Zeit der Benützung eines Grenzüberganges nicht dem Bundesminister für Inneres obliegt, genügt eine Verweisung auf deren anderweitige Kundmachung. Ergänzungen und Berichtigungen dieses Verzeichnisses können jederzeit vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Von der Vorschrift des Abs. 2 sind ausgenommen:Von der Vorschrift des Absatz 2, sind ausgenommen:
Grenzübergänge gemäß § 4 Abs. 5;Grenzübergänge gemäß Paragraph 4, Absatz 5,;
Grenzübergänge gemäß § 5 Abs. 3 lit. c, d und e;Grenzübergänge gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, d und e;
Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit (§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b).Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera b,).
Dokumentnummer
NOR12059375
Alte Dokumentnummer
N4196914363P