Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 6, (1) Soweit gemäß Paragraph 5, Hinweistafeln (Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung dieser Tafeln als Kundmachung der gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnungen und die Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen. Andernfalls sind solche Verordnungen durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung erlassenden Behörde und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde kundzumachen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, ist die Verordnung nur durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde römisch zwei. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen kann. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 6, ist die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag an der Amtstafel der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende Weise kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen während vier Wochen, wenn der Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung) auszuhängen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis aller Grenzübergänge zu Lande und zu Wasser kundzumachen, wobei im Falle von Beschränkungen des Grenzverkehrs die Zeit und der Umfang der Benützung des Grenzüberganges anzuführen sind. Soweit die Festsetzung der Zeit der Benützung eines Grenzüberganges nicht dem Bundesminister für Inneres obliegt, genügt eine Verweisung auf deren anderweitige Kundmachung. Ergänzungen und Berichtigungen dieses Verzeichnisses können jederzeit vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Von der Vorschrift des Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Grenzübergänge gemäß Paragraph 4, Absatz 5,;
    2. Litera b
      Grenzübergänge gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, d und e;
    3. Litera c
      Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera b,).

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059375

Alte Dokumentnummer

N4196914363P