Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzkontrollbereich

Paragraph 7, (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet.

  1. Absatz 2,Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4
    1. Ziffer eins
      im Verkehr zu Lande, ausgenommen im Eisenbahnverkehr,
      1. Litera a
        die Grenzübergänge und ihre unmittelbare zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigte Umgebung,
      2. Litera b
        die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen Grenzübergang und diesen Räumen,
      3. Litera c
        die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,
      4. Litera d
        sonstige allgemein zugängliche Bereiche, soweit diese zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigt werden, insbesondere Ankunfts- oder Abfahrtsstellen von Massenverkehrsmitteln und die Verkehrsflächen zwischen diesen Stellen und dem Grenzübergang,
      5. Litera e
        die an den in Litera a bis d bezeichneten Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      im Eisenbahnverkehr
      1. Litera a
        die vom Grenzübergang in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
      2. Litera b
        der Bereich der Bahnhöfe, die an den in Litera a, genannten Strecken liegen,
      3. Litera c
        die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
      4. Litera d
        die nach zollrechtlichen Vorschriften zum Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,
      5. Litera e
        die auf den in Litera a, genannten Strecken befindlichen Eisenbahnzüge;
    3. Ziffer 3
      im Verkehr zu Wasser
      1. Litera a
        die Grenzübergänge und die anschließend im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, genannten Gewässer in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
      2. Litera b
        die an diesen Gewässern gelegenen Hafenanlagen, Schiffsanlegestellen und Ufer,
      3. Litera c
        die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
      4. Litera d
        die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,
      5. Litera e
        die in den in Litera a, genannten Gewässern befindlichen Wasserfahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      im Luftverkehr
      1. Litera a
        alle Flugplätze und anderen Stellen, soweit dort ein Luftfahrzeug nach dem Grenzübertritt landet oder zum Grenzübertritt abfliegt, sowie diese Luftfahrzeuge,
      2. Litera b
        die Diensträume der Grenzkontrollstellen und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a, genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
      3. Litera c
        die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen und den in Litera a, genannten Örtlichkeiten,
      4. Litera d
        die den Reisenden zugänglichen Teile der zu Flugplätzen gehörigen Gebäude.
  2. Absatz 3,Wenn eine Person sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache der Grenzkontrolle zu entziehen sucht, ist auch der Ort Grenzkontrollbereich, an dem die Person oder Sache im Zuge der Verfolgung gestellt wird.
  3. Absatz 4,In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, Solche Grenzkontrollbereiche gelten, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Anmerkung

Siehe dazu auch
§ 28 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129/1955;
§§ 3 und 5 der V, BGBl. Nr. 203/1970;
die im Index-Bereich 49/04 angeführten Staatsverträge.

Schlagworte

Schiff, Flugzeug, Amtsplatz

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059376

Alte Dokumentnummer

N4196914364P