Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Grenzkontrollbereich
§ 7. (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet.Paragraph 7, (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet.
(2)Absatz 2,Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im Sinne des § 1 Z. 4Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4
im Verkehr zu Lande, ausgenommen im Eisenbahnverkehr,
die Grenzübergänge und ihre unmittelbare zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigte Umgebung,
die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen Grenzübergang und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,
sonstige allgemein zugängliche Bereiche, soweit diese zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle benötigt werden, insbesondere Ankunfts- oder Abfahrtsstellen von Massenverkehrsmitteln und die Verkehrsflächen zwischen diesen Stellen und dem Grenzübergang,
die an den in lit. a bis d bezeichneten Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;die an den in Litera a bis d bezeichneten Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;
im Eisenbahnverkehr
die vom Grenzübergang in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
der Bereich der Bahnhöfe, die an den in lit. a genannten Strecken liegen,der Bereich der Bahnhöfe, die an den in Litera a, genannten Strecken liegen,
die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zum Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang und diesen Bereichen,
die auf den in lit. a genannten Strecken befindlichen Eisenbahnzüge;die auf den in Litera a, genannten Strecken befindlichen Eisenbahnzüge;
im Verkehr zu Wasser
die Grenzübergänge und die anschließend im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Gewässer in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,die Grenzübergänge und die anschließend im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, genannten Gewässer in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
die an diesen Gewässern gelegenen Hafenanlagen, Schiffsanlegestellen und Ufer,
die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,die Diensträume der Grenzkontrollstelle und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a und b genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,
die in den in lit. a genannten Gewässern befindlichen Wasserfahrzeuge;die in den in Litera a, genannten Gewässern befindlichen Wasserfahrzeuge;
im Luftverkehr
alle Flugplätze und anderen Stellen, soweit dort ein Luftfahrzeug nach dem Grenzübertritt landet oder zum Grenzübertritt abfliegt, sowie diese Luftfahrzeuge,
die Diensträume der Grenzkontrollstellen und die Verkehrsflächen zwischen den in lit. a genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,die Diensträume der Grenzkontrollstellen und die Verkehrsflächen zwischen den in Litera a, genannten Örtlichkeiten und diesen Räumen,
die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen und den in lit. a genannten Örtlichkeiten,die nach zollrechtlichen Vorschriften zur Vornahme der Zollabfertigung bestimmten allgemein zugänglichen Bereiche und die Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen und den in Litera a, genannten Örtlichkeiten,
die den Reisenden zugänglichen Teile der zu Flugplätzen gehörigen Gebäude.
(3)Absatz 3,Wenn eine Person sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache der Grenzkontrolle zu entziehen sucht, ist auch der Ort Grenzkontrollbereich, an dem die Person oder Sache im Zuge der Verfolgung gestellt wird.
(4)Absatz 4,In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche im Sinne des § 1 Z. 4. Solche Grenzkontrollbereiche gelten, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, Solche Grenzkontrollbereiche gelten, soweit dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
Anmerkung
Siehe dazu auch
§ 28 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129/1955;
§§ 3 und 5 der V, BGBl. Nr. 203/1970;
die im Index-Bereich 49/04 angeführten Staatsverträge.
Schlagworte
Schiff, Flugzeug, Amtsplatz
Dokumentnummer
NOR12059376
Alte Dokumentnummer
N4196914364P