Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
21.08.1974 bis 31.08.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.08.197431.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzkontrolle

Paragraph 8, (1) Die Grenzkontrolle ist von der sachlich zuständigen Behörde römisch eins. Instanz durchzuführen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzkontrollbereich liegt. Die Grenzkontrollamtshandlungen sind innerhalb des Grenzkontrollbereiches an den den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis entsprechenden Stellen, soweit die Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen ist, am Ort der Durchführung der Zollabfertigung, vorzunehmen. Dabei darf in fremde Rechte nur insoweit eingegriffen werden, als andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.

  1. Absatz 2,Liegt ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer sachlich zuständiger Behörden römisch eins. Instanz, so kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung der Grenzkontrolle durch Verordnung die Grenzkontrollorgane einer der beteiligten Behörden, ausgenommen die im Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, genannten Organe, zur Durchführung der Grenzkontrolle auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; diese Organe werden namens der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln aller beteiligten Behörden und der zuständigen im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle kundzumachen. Der Anschlag ist während vier Wochen auszuhängen.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, dürfen Grenzkontrollorgane, ausgenommen die im Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, genannten Organe, zur Verfolgung einer Person oder einer Sache die Grenzen des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten; sie werden sodann als Organe der jeweils sachlich zuständigen Behörde tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie einschreiten.
  3. Absatz 4,Die Vorschriften des Absatz 2, sind nicht anzuwenden, wenn Zollorgane als Grenzkontrollorgane einschreiten; diese Bediensteten werden als Organe der jeweils für die Durchführung der Grenzkontrolle sachlich zuständigen Behörde römisch eins. Instanz tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie die Grenzkontrolle vornehmen.
  4. Absatz 5,Die zuständige Behörde römisch zwei. Instanz hat durch Verordnung die Grenzkontrolle insoweit ganz oder teilweise an sich zu ziehen, als dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Verhütung strafbarer Handlungen, zeitweilig notwendig ist; in solchen Fällen darf sich die Behörde römisch zwei. Instanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe unterstellter Behörden bedienen. Die Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Behörde römisch zwei. Instanz und der betroffenen Behörde römisch eins. Instanz kundzumachen und während der Dauer der Maßnahme auszuhängen. Bei Gefahr im Verzuge genügt zur Inkraftsetzung der Verordnung die Kundmachung an der Amtstafel der Behörde römisch zwei. Instanz.

Anmerkung

Sachlich zuständige Behörde I. Instanz ist derzeit die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese; sachlich zuständige Behörde II. Instanz
ist derzeit die Sicherheitsdirektion.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059377

Alte Dokumentnummer

N4196914365P