Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.1970 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.197031.08.1996 BGBl. Nr. 423/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 423/1969

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 9, Grenzkontrollorgane sind, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten dem nicht entgegenstehen, unbeschadet der ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zukommenden Befugnisse bei der Vornahme der Grenzkontrolle berechtigt,

  1. Litera a
    alle zur Prüfung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes erforderlichen Nachweise, insbesondere die Aushändigung der nach den Rechtsvorschriften (Paragraph eins, Ziffer eins,) zum Grenzübertritt benötigten Dokumente, zu verlangen und diese für die Dauer der Amtshandlung in Verwahrung zu nehmen,
  2. Litera b
    in diese Dokumente den Grenzübertritt betreffende Eintragungen über rechtserhebliche Umstände vorzunehmen, insbesondere das Datum des Grenzübertrittes oder der Zurückweisung zu vermerken,
  3. Litera c
    die zur ordnungsgemäßen, zweckmäßigen und raschen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend das Bereithalten der Reisedokumente, das Verbleiben in Verkehrsmitteln oder das Verlassen derselben, die Mitfolge in die Grenzkontrollstelle oder in das Dienstabteil eines Massenverkehrsmittels, die Reihenfolge der Grenzkontrolle u. dgl., zu erteilen.

Gesetzesnummer

10005344

Dokumentnummer

NOR12059378

Alte Dokumentnummer

N4196914366P