Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 9. Grenzkontrollorgane sind, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten dem nicht entgegenstehen, unbeschadet der ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zukommenden Befugnisse bei der Vornahme der Grenzkontrolle berechtigt, Paragraph 9, Grenzkontrollorgane sind, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten dem nicht entgegenstehen, unbeschadet der ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zukommenden Befugnisse bei der Vornahme der Grenzkontrolle berechtigt,
alle zur Prüfung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes erforderlichen Nachweise, insbesondere die Aushändigung der nach den Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) zum Grenzübertritt benötigten Dokumente, zu verlangen und diese für die Dauer der Amtshandlung in Verwahrung zu nehmen,alle zur Prüfung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes erforderlichen Nachweise, insbesondere die Aushändigung der nach den Rechtsvorschriften (Paragraph eins, Ziffer eins,) zum Grenzübertritt benötigten Dokumente, zu verlangen und diese für die Dauer der Amtshandlung in Verwahrung zu nehmen,
in diese Dokumente den Grenzübertritt betreffende Eintragungen über rechtserhebliche Umstände vorzunehmen, insbesondere das Datum des Grenzübertrittes oder der Zurückweisung zu vermerken,
die zur ordnungsgemäßen, zweckmäßigen und raschen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend das Bereithalten der Reisedokumente, das Verbleiben in Verkehrsmitteln oder das Verlassen derselben, die Mitfolge in die Grenzkontrollstelle oder in das Dienstabteil eines Massenverkehrsmittels, die Reihenfolge der Grenzkontrolle u. dgl., zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12059378
Alte Dokumentnummer
N4196914366P