Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.09.1969 — BGBl. Nr. 149/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.09.1969 BGBl. Nr. 149/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengebrauchsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1969BGBl. Nr. 149/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.
  2. Absatz 2,Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.

Anmerkung

Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059400

alte Dokumentnummer

N4196914450P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/149/P12/NOR12059400