Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Industrielle Gütererzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1969 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 8. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden: Paragraph 8, Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im Paragraph 2, genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Industriestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995,) die Jahresmeldung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Dokumentnummer
NOR12065426
Alte Dokumentnummer
N4199552091J