Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Paßgesetz 1969 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 14, 21, 31 Abs. 2, 5 und 8Anmerkung, Zu den Paragraphen 14, 21, 31, Absatz 2, 5 und 8
sowie den Anlagen 1 bis 5)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1986 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Dienstpässe, Diplomatenpässe und Fremdenpässe behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Österreichischen Staatsdruckerei und den Behörden vorhandenen Formulare für Reisedokumente sind bis längstens 1. Jänner 1988 aufzubrauchen. In diesen Reisedokumenten sind die nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erforderlichen Rubriken von der Behörde zu streichen.
Dokumentnummer
NOR12160756
Alte Dokumentnummer
N4196917541S