Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.04.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer
§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen, es sei denn, daßParagraph 14, (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen, es sei denn, daß
der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt
oder
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 11, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt,
oder
der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13 Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend istder Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 13, Absatz eins,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist
oder
der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 135/1986
Dokumentnummer
NOR12059429
Alte Dokumentnummer
N4196917505S