Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.04.198631.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer

Paragraph 14, (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen, es sei denn, daß

  1. Litera a
    der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt
    oder
  2. Litera b
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 11, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
  3. Litera c
    im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt,
    oder
  4. Litera d
    der Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 13, Absatz eins,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist
    oder
  5. Litera e
    der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  1. Absatz 2,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 135/1986

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059429

Alte Dokumentnummer

N4196917505S