Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16 (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je zwei Jahren verlängert werden, wenn das in dem Fremdenpaß angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei erkennen läßt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen. Paragraph 16, (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je zwei Jahren verlängert werden, wenn das in dem Fremdenpaß angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei erkennen läßt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Fremdenpässen ist die Bestimmung des § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Fremdenpässen ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit der Maßgabe, daß auch die österreichischen Vertretungsbehörden die Gültigkeitsdauer bis zu je zwei Jahren verlängern können.
(5)Absatz 5,Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Konventionsreisedokumenten ist die Bestimmung des § 12 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Konventionsreisedokumenten ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12059431
Alte Dokumentnummer
N4196917507S