Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 16, (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je zwei Jahren verlängert werden, wenn das in dem Fremdenpaß angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei erkennen läßt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
  2. Absatz 3,Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Fremdenpässen ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit der Maßgabe, daß auch die österreichischen Vertretungsbehörden die Gültigkeitsdauer bis zu je zwei Jahren verlängern können.
  4. Absatz 5,Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung von Kindern in Konventionsreisedokumenten ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059431

Alte Dokumentnummer

N4196917507S