Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 17, (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

  1. Litera a
    der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt
    oder
  2. Litera b
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 11, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
  3. Litera c
    der Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 13, Absatz eins,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
  4. Litera d
    der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.
  1. Absatz 2,Fremdenpässe dürfen nur mit einem Geltungsbereich für einzelne Staaten ausgestellt werden. Bei der Festsetzung des Geltungsbereiches ist auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059432

Alte Dokumentnummer

N4196917508S