Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.197531.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßversagung

Paragraph 18, (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

  1. Litera a
    sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag
    oder
  2. Litera b
    die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Gund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist
    oder
  3. Litera c
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen oder
  4. Litera d
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen
    oder
  5. Litera e
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist insoweit ein Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Anmerkung

1. Zur Beschränkung der Freizügigkeit siehe z.B. § 17 Abs. 4 bis 6
des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978.
2. Hinsichtlich der Paßversagung siehe allerdings Art. 4 Abs. 3
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059433

Alte Dokumentnummer

N4196917509S