Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Paßversagung
§ 18. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 18, (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
sich der Paßwerber über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag
oder
die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Gund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist
oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten oder zu umgehen
oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist insoweit ein Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist insoweit ein Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.
Anmerkung
1. Zur Beschränkung der Freizügigkeit siehe z.B. § 17 Abs. 4 bis 6
des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978.
2. Hinsichtlich der Paßversagung siehe allerdings Art. 4 Abs. 3
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl. Nr. 142/1867.
Dokumentnummer
NOR12059433
Alte Dokumentnummer
N4196917509S