Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Paßentziehung
§ 19. (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.Paragraph 19, (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
(2)Absatz 2,Von der Bestimmung des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.Von der Bestimmung des Absatz eins, ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.
(3)Absatz 3,Von der Entziehung eines Konventionsreisekokumentes kann Abstand genommen werden, wenn seinem Besitzer, der gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verliert, gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ein Konventionsreisedokument ausgestellt werden könnte.Von der Entziehung eines Konventionsreisekokumentes kann Abstand genommen werden, wenn seinem Besitzer, der gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verliert, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ein Konventionsreisedokument ausgestellt werden könnte.
(4)Absatz 4,Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wennEin Reisepaß ist außer den in Absatz eins, erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn
eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder
das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt
oder
der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (§ 4).der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (Paragraph 4,).
Anmerkung
1. Zur Paßentziehung als Verwaltungsakt siehe § 68 Abs. 6 des
AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
2. Siehe auch § 180 Abs. 5 Z 5 Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.
Dokumentnummer
NOR12059434
Alte Dokumentnummer
N4196917510S