Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßentziehung

Paragraph 19, (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

  1. Absatz 2,Von der Bestimmung des Absatz eins, ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.
  2. Absatz 3,Von der Entziehung eines Konventionsreisekokumentes kann Abstand genommen werden, wenn seinem Besitzer, der gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verliert, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ein Konventionsreisedokument ausgestellt werden könnte.
  3. Absatz 4,Ein Reisepaß ist außer den in Absatz eins, erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn
    1. Litera a
      eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder
    2. Litera b
      das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt
      oder
    3. Litera c
      der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (Paragraph 4,).

Anmerkung

1. Zur Paßentziehung als Verwaltungsakt siehe § 68 Abs. 6 des
AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
2. Siehe auch § 180 Abs. 5 Z 5 Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059434

Alte Dokumentnummer

N4196917510S