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§ 1

Fassungen
01.01.1971 bis 06.04.1990 — BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107.04.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
§ 101.01.197106.04.1990 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 422/1969

Außerkrafttretensdatum

06.04.1990

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

  1. Absatz 2,Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.
  2. Absatz 3,Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung im Bundesgebiet stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug oder den Transitraum des Flugplatzes nicht verläßt.

Anmerkung

Zur Organisation und Durchführung der Paßkontrolle sowie der
Regelung, an welchen Stellen und zu welchen Zeiten ein
Grenzübertritt vorgenommen werden darf, siehe das
Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423/1969.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059416

Alte Dokumentnummer

N4196917492S