Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.Paragraph eins, (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.
(2)Absatz 2,Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.
(3)Absatz 3,Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug nicht verläßt.
Anmerkung
Zur Organisation und Durchführung der Paßkontrolle sowie der
Regelung, an welchen Stellen und zu welchen Zeiten ein
Grenzübertritt vorgenommen werden darf, siehe das
Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423/1969.
Dokumentnummer
NOR12062701
Alte Dokumentnummer
N4199011759J