Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107.04.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
§ 101.01.197106.04.1990 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

  1. Absatz 2,Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.
  2. Absatz 3,Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor, wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug nicht verläßt.

Anmerkung

Zur Organisation und Durchführung der Paßkontrolle sowie der
Regelung, an welchen Stellen und zu welchen Zeiten ein
Grenzübertritt vorgenommen werden darf, siehe das
Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423/1969.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12062701

Alte Dokumentnummer

N4199011759J