(2)Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente in das Bundesgebiet einzureisen, sich in diesem aufzuhalten und aus dem Bundesgebiet auszureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß sich die Fremden nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Falle kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassene Dokument der Vidierung durch eine österreichische Behörde bedarf.Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Absatz eins, erwähnten Dokumente in das Bundesgebiet einzureisen, sich in diesem aufzuhalten und aus dem Bundesgebiet auszureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß sich die Fremden nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Falle kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassene Dokument der Vidierung durch eine österreichische Behörde bedarf.