Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

Einreise und Ausreise von Fremden

Paragraph 22, (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet, während des Aufenthaltes in diesem und zur Ausreise aus dem Bundesgebiet eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird, oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

  1. Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Absatz eins, erwähnten Dokumente in das Bundesgebiet einzureisen, sich in diesem aufzuhalten und aus dem Bundesgebiet auszureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß sich die Fremden nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Falle kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassene Dokument der Vidierung durch eine österreichische Behörde bedarf.
  2. Absatz 3,Der Fremde hat sich mit dem Dokument, dessen er gemäß den Absatz eins, oder 2 bedarf, auszuweisen.
  3. Absatz 4,Ein gültiges Reisedokument im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn es amtlich ausgestellt und zeitlich gültig ist, sein Geltungsbereich sich auf die Republik Österreich erstreckt und aus ihm die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei zu erkennen sind. Die zuletzt erwähnte Voraussetzung gilt nicht für ausländische Konventionsreisedokumente und Reisedokumente, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt worden sind. Enthält ein Reisedokument Zusatzblätter muß deren Anbringung amtlich bescheinigt sein.
  4. Absatz 5,Ein von einem ausländischen Staat für eine Personengruppe ausgestellter Sammelreisepaß gilt als gültiges Reisedokument im Sinne des Absatz eins,, wenn er amtlich ausgestellt und zeitlich gültig ist, sein Geltungsbereich sich auf die Republik Österreich erstreckt und aus ihm Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit eines jeden Angehörigen der Personengruppe (Reiseteilnehmer) zu ersehen sind. Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus diesem haben gemeinsam zu erfolgen. Für die Einreise, den Aufenthalt und Ausreise bedarf jeder Reiseteilnehmer zusätzlich eines amtlich ausgestellten Ausweises, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Der Fremde hat sich mit diesem Dokument auszuweisen.

Anmerkung

1. Siehe zum Abs. 1 das Abkommen über die Anerkennung des
EG-Ausweises als Reisedokument in Österreich, BGBl. Nr. 113/1981
sowie
das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958
und die unter 49/04 und 49/05 angeführten bilateralen Verträge.
2. Siehe zu Abs. 2 die Entschließung des Bundespräsidenten vom
31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059437

Alte Dokumentnummer

N4196917513S