Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2307.04.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
§ 2301.01.197106.04.1990 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sichtvermerke

Paragraph 23, (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (Paragraph 22,) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).

  1. Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde berechtigt werden, ohne Sichtvermerk zu einem zeitlich beschränkten Aufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen.
  2. Absatz 3,Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder internationalen Gepflogenheiten entspricht, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Fremde, die auf Grund einer solchen Verordnung einreisen, sind berechtigt, sich drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
  3. Absatz 4,Erscheint anläßlich einer Grenzkontrolle die Wiederausreise eines Fremden, der angibt, Transitreisender zu sein, auf Grund konkreter Tatsachen nicht gesichert, so kann ihn das Grenkontrollorgan Anmerkung, richtig: Grenzkontrollorgan) zur unverzüglichen Ausreise auffordern. Hiezu kann ihm, sofern dies zur Sicherung der Ausreise erforderlich erscheint, untersagt werden, das Flugzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Flugzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Ist die Ausreise nicht sofort möglich, so kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Ausreise an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Wer den Fremden in das Bundesgebiet befördert hat, ist in all diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen Ausreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

Anmerkung

1. Siehe zu Abs. 2 die Entschließung des Bundespräsidenten vom
31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921.
2. Siehe zu Abs. 3 die V, BGBl. Nr. 16/1971.
3. Siehe dazu das Europäische Abkommen über die Regelung des
Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates,
BGBl. Nr. 175/1958 sowie die unter 49/04 und 49/05 angeführten
bilateralen Verträge.

Schlagworte

Visum

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12062702

Alte Dokumentnummer

N4199011760J