(4)Absatz 4,Erscheint anläßlich einer Grenzkontrolle die Wiederausreise eines Fremden, der angibt, Transitreisender zu sein, auf Grund konkreter Tatsachen nicht gesichert, so kann ihn das Grenkontrollorgan (Anm.: richtig: Grenzkontrollorgan) zur unverzüglichen Ausreise auffordern. Hiezu kann ihm, sofern dies zur Sicherung der Ausreise erforderlich erscheint, untersagt werden, das Flugzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Flugzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Ist die Ausreise nicht sofort möglich, so kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Ausreise an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Wer den Fremden in das Bundesgebiet befördert hat, ist in all diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen Ausreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.Erscheint anläßlich einer Grenzkontrolle die Wiederausreise eines Fremden, der angibt, Transitreisender zu sein, auf Grund konkreter Tatsachen nicht gesichert, so kann ihn das Grenkontrollorgan Anmerkung, richtig: Grenzkontrollorgan) zur unverzüglichen Ausreise auffordern. Hiezu kann ihm, sofern dies zur Sicherung der Ausreise erforderlich erscheint, untersagt werden, das Flugzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Flugzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Ist die Ausreise nicht sofort möglich, so kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Ausreise an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Wer den Fremden in das Bundesgebiet befördert hat, ist in all diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen Ausreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.