Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 24. (1) Sichtvermerke werden erteilt alsParagraph 24, (1) Sichtvermerke werden erteilt als
gewöhnliche Sichtvermerke
oder
Dienstsichtvermerke in Dienstpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in § 6 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in § 6 Abs. 2 erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat,Dienstsichtvermerke in Dienstpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in Paragraph 6, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in Paragraph 6, Absatz 2, erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat,
oder
Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in § 7 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in § 7 Abs. 2 erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat.Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässe, die von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation ausgestellt sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis angehört, der dem in Paragraph 7, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist oder sich aus einem Grunde, der mit einem der in Paragraph 7, Absatz 2, erwähnten Gründe vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat.
(2)Absatz 2,Dienstsichtvermerke und Diplomatensichtvermerke sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR12059439
Alte Dokumentnummer
N4196917515S