Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 26. (1) Sichtvermerke können für eine einmalige Einreise oder für mehrmalige Einreisen erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten Behörden können Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise oder für mehrmalige Wiedereinreisen erteilen.Paragraph 26, (1) Sichtvermerke können für eine einmalige Einreise oder für mehrmalige Einreisen erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten Behörden können Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise oder für mehrmalige Wiedereinreisen erteilen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann die Gültigkeitsdauer von Sichtvermerken befristen und in den Sichtvermerken bestimmte Grenzübergänge, Reisewege sowie Reiseziele vorschreiben.
(3)Absatz 3,Bei einer Entscheidung gemäß den Abs. 1 und 2 hat die Behörde die Bestimmung des § 25 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Bei einer Entscheidung gemäß den Absatz eins und 2 hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12059441
Alte Dokumentnummer
N4196917517S