Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 27. (1) Ein Sichtvermerk ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.Paragraph 27, (1) Ein Sichtvermerk ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
(2)Absatz 2,Erwächst ein gegen einen Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft, wird der ihm erteilte Sichtvermerk ungültig.
Dokumentnummer
NOR12059442
Alte Dokumentnummer
N4196917518S