Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 29. (1) Die Erteilung und Ungültigerklärung von Sichtvermerken obliegtParagraph 29, (1) Die Erteilung und Ungültigerklärung von Sichtvermerken obliegt
im Inland
bei gewöhnlichen Sichtvermerken den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen,
bei Dienstsichtvermerken dem Bundesminister für Inneres,
bei Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
im Ausland bei gewöhnlichen Sichtvermerken, Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken den österreichischen Vertretungsbehörden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient, durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigen.
(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken richtet sich
im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet oder wenn der Sichtvermerk durch eine Grenzkontrollstelle erteilt wird nach dem Aufenthalt, im Ausland
wenn der Sichtvermerk zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden soll, nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.
Ein Wohnsitz im Inland steht der örtlichen Zuständigkeit der Grenzkontrollstellen oder der österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.
(4)Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes richtet sich nach dem Anlaß zum Einschreiten.
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 71/1981
Schlagworte
Visum, Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft
Dokumentnummer
NOR12059444
Alte Dokumentnummer
N4196917520S