Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 29, (1) Die Erteilung und Ungültigerklärung von Sichtvermerken obliegt

im Inland

  1. Litera a
    bei gewöhnlichen Sichtvermerken den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen,
  2. Litera b
    bei Dienstsichtvermerken dem Bundesminister für Inneres,
  3. Litera c
    bei Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
im Ausland bei gewöhnlichen Sichtvermerken, Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken den österreichischen Vertretungsbehörden.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient, durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigen.
  2. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken richtet sich

im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet oder wenn der Sichtvermerk durch eine Grenzkontrollstelle erteilt wird nach dem Aufenthalt, im Ausland

  1. Litera a
    nach dem Aufenthalt,
  2. Litera b
    wenn der Sichtvermerk zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden soll, nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.
Ein Wohnsitz im Inland steht der örtlichen Zuständigkeit der Grenzkontrollstellen oder der österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.
  1. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes richtet sich nach dem Anlaß zum Einschreiten.

Anmerkung

Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 71/1981

Schlagworte

Visum, Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059444

Alte Dokumentnummer

N4196917520S