Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Paßersatz für österreichische Staatsbürger
§ 30. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 3 werden ausgestelltParagraph 30, (1) Als Paßersatz im Sinne des Paragraph 3, werden ausgestellt
Personalausweise nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),Personalausweise nach dem Muster der Anlage 5 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.),
Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) undSammelreisepässe nach dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) und
Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die österreichische Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 11 und 18 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die österreichische Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 18 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 388/1971
Dokumentnummer
NOR12059445
Alte Dokumentnummer
N4196917521S