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§ 30

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Paßersatz für österreichische Staatsbürger

Paragraph 30, (1) Als Paßersatz im Sinne des Paragraph 3, werden ausgestellt

  1. Litera a
    Personalausweise nach dem Muster der Anlage 5 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.),
  2. Litera b
    Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage 6 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) und
  3. Litera c
    Übernahmserklärungen für österreichische Staatsbürger.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die österreichische Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 18 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Anmerkung

Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 388/1971

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059445

Alte Dokumentnummer

N4196917521S