Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sammelreisepässe

Paragraph 32, (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

  1. Absatz 2,Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
  2. Absatz 3,Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 5, 11 und 18 sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
  4. Absatz 5,Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen.
  5. Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Reiseleiters.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059447

Alte Dokumentnummer

N4196917523S