Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Übernahmserklärungen für Fremde

Paragraph 34, (1) Eine Übernahmserklärung für Fremde ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

  1. Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 gelten für die Übernahmserklärung für Fremde sinngemäß.
  3. Absatz 4,Für die Einreise auf Grund einer Übernahmserklärung für Fremde ist ein Sichtvermerk (Paragraph 23, Absatz eins,) nicht erforderlich.

Anmerkung

Zu Abs. 2 siehe Entschließung des Bundespräsidenten vom
31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921.

Schlagworte

Paßersatz, Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft, Visum

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059449

Alte Dokumentnummer

N4196917525S