Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Übernahmserklärungen für Fremde
§ 34. (1) Eine Übernahmserklärung für Fremde ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.Paragraph 34, (1) Eine Übernahmserklärung für Fremde ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates dieser für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2)Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3 gelten für die Übernahmserklärung für Fremde sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 gelten für die Übernahmserklärung für Fremde sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Einreise auf Grund einer Übernahmserklärung für Fremde ist ein Sichtvermerk (§ 23 Abs. 1) nicht erforderlich.Für die Einreise auf Grund einer Übernahmserklärung für Fremde ist ein Sichtvermerk (Paragraph 23, Absatz eins,) nicht erforderlich.
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe Entschließung des Bundespräsidenten vom
31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921.
Schlagworte
Paßersatz, Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft, Visum
Dokumentnummer
NOR12059449
Alte Dokumentnummer
N4196917525S