Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Lichtbildausweise
§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung für Fremde, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu ersehen sind, einführen. Der Lichtbildausweis, in dem die Aufenthaltsberechtigung des Fremden (§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zu bescheinigen ist, wird nur auf Antrag ausgestellt werden.Paragraph 35, (1) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung für Fremde, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu ersehen sind, einführen. Der Lichtbildausweis, in dem die Aufenthaltsberechtigung des Fremden (Paragraphen 2, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes) zu bescheinigen ist, wird nur auf Antrag ausgestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Priviliegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind, einführen.Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Priviliegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind, einführen.
(3)Absatz 3,Der Fremde, für den gemäß Abs. 2 ein Lichtbildausweis ausgestellt worden ist, bedarf während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keines österreichischen Sichtvermerkes.Der Fremde, für den gemäß Absatz 2, ein Lichtbildausweis ausgestellt worden ist, bedarf während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keines österreichischen Sichtvermerkes.
(4)Absatz 4,Der Fremde, der einen gemäß der Abs. 1 oder 2 ausgestellten Lichtbildausweise bei sich trägt, ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Verpflichtung des § 22 Abs. 3 befreit.Der Fremde, der einen gemäß der Absatz eins, oder 2 ausgestellten Lichtbildausweise bei sich trägt, ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Verpflichtung des Paragraph 22, Absatz 3, befreit.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 siehe V, BGBl. Nr. 482/1977
2. Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 378/1979
3. ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 335/1979
Dokumentnummer
NOR12059450
Alte Dokumentnummer
N4196917526S