Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Erleichterungen für den Reiseverkehr in grenznahe Gebiete
§ 36. (1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für österreichische Staatsbürger in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich oder für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen, können auch andere als die in § 20 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Behörden zur Ausstellung sowie Vidierung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden. Zur Ausstellung solcher Dokumente für österreichische Staatsbürger zur Ausreise und Einreise können auch Grenzkontrollstellen bestimmt werden.Paragraph 36, (1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für österreichische Staatsbürger in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich oder für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen, können auch andere als die in Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Behörden zur Ausstellung sowie Vidierung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden. Zur Ausstellung solcher Dokumente für österreichische Staatsbürger zur Ausreise und Einreise können auch Grenzkontrollstellen bestimmt werden.
(2)Absatz 2,Enthält eine der in Abs. 1 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Vidierung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch, wenn hiedurch den österreichischen Staatsbürgern die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Wiedereinreise wesentlich erleichtert wird, durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für östereichische Staatsbürger auszustellen.Enthält eine der in Absatz eins, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Vidierung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch, wenn hiedurch den österreichischen Staatsbürgern die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Wiedereinreise wesentlich erleichtert wird, durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für östereichische Staatsbürger auszustellen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 425/1971
2. Hinsichtlich der Erleichterungen des gesamten Reiseverkehrs
siehe die unter 49/04 angeführten bilateralen Verträge.
Dokumentnummer
NOR12059451
Alte Dokumentnummer
N4196917527S