Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Erleichterungen für den Reiseverkehr in grenznahe Gebiete

Paragraph 36, (1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für österreichische Staatsbürger in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich oder für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen, können auch andere als die in Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Behörden zur Ausstellung sowie Vidierung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden. Zur Ausstellung solcher Dokumente für österreichische Staatsbürger zur Ausreise und Einreise können auch Grenzkontrollstellen bestimmt werden.

  1. Absatz 2,Enthält eine der in Absatz eins, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Vidierung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch, wenn hiedurch den österreichischen Staatsbürgern die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Wiedereinreise wesentlich erleichtert wird, durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für östereichische Staatsbürger auszustellen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2 siehe V, BGBl. Nr. 425/1971
2. Hinsichtlich der Erleichterungen des gesamten Reiseverkehrs
siehe die unter 49/04 angeführten bilateralen Verträge.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059451

Alte Dokumentnummer

N4196917527S