Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Reisepässe
§ 4. (1) Reisepässe werden ausgestellt alsParagraph 4, (1) Reisepässe werden ausgestellt als
gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.),
Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.),
Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.),Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.),
Fremdenpässe nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) undFremdenpässe nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) und
Reisedokumente gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, nach dem Muster des Annexes zu dieser Konvention. Diese Reisedokumente werden in diesem Bundesgesetz als "Konventionsreisedokumente" bezeichnet.Reisedokumente gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, nach dem Muster des Annexes zu dieser Konvention. Diese Reisedokumente werden in diesem Bundesgesetz als "Konventionsreisedokumente" bezeichnet.
(2)Absatz 2,Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12059419
Alte Dokumentnummer
N4196917495S