Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 40. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander zu verhängen.Paragraph 40, (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2,Wer sich als Fremder, ohne sich mit dem erforderlichen Dokument ausweisen zu können, im Bundesgebiet aufhält oder wer den Geltungsbereich eines Sichtvermerkes (§ 26 Abs. 2) überschreitet oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Erleichterung des Reiseverkehrs zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Abs. 1 bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.Wer sich als Fremder, ohne sich mit dem erforderlichen Dokument ausweisen zu können, im Bundesgebiet aufhält oder wer den Geltungsbereich eines Sichtvermerkes (Paragraph 26, Absatz 2,) überschreitet oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Erleichterung des Reiseverkehrs zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Absatz eins, bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.
(3)Absatz 3,Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Abs. 1 bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Absatz eins, bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.
(4)Absatz 4,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 sechs Monate.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 sechs Monate.
Schlagworte
Kummulierung, Visum
Dokumentnummer
NOR12059455
Alte Dokumentnummer
N4196917531S