Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.197131.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 40, (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander zu verhängen.

  1. Absatz 2,Wer sich als Fremder, ohne sich mit dem erforderlichen Dokument ausweisen zu können, im Bundesgebiet aufhält oder wer den Geltungsbereich eines Sichtvermerkes (Paragraph 26, Absatz 2,) überschreitet oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Erleichterung des Reiseverkehrs zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Absatz eins, bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.
  2. Absatz 3,Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der im Absatz eins, bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen belegt.
  3. Absatz 4,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 sechs Monate.

Schlagworte

Kummulierung, Visum

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059455

Alte Dokumentnummer

N4196917531S