Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.197031.12.1992 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 422/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Fremdenpässe

Paragraph 8, (1) Fremdenpässe können ausgestellt werden für

  1. Litera a
    Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument besitzen,
    oder
  2. Litera b
    ausländische Staatsangehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,
    oder
  3. Litera c
    ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, oder
  4. Litera d
    ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft dartun, daß sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ausgestellt erhalten und auch kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument eines anderen Staates besitzen.
  1. Absatz 2,Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Hinsichtlich Abs. 1 lit. d siehe auch die Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 sowie das BG
über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, BGBl. Nr. 126/1968.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059423

Alte Dokumentnummer

N4196917499S