Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Fremdenpässe
§ 8. (1) Fremdenpässe können ausgestellt werden fürParagraph 8, (1) Fremdenpässe können ausgestellt werden für
Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument besitzen,
oder
ausländische Staatsangehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,
oder
ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, oder
ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft dartun, daß sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ausgestellt erhalten und auch kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument eines anderen Staates besitzen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Hinsichtlich Abs. 1 lit. d siehe auch die Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 sowie das BG
über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, BGBl. Nr. 126/1968.
Dokumentnummer
NOR12059423
Alte Dokumentnummer
N4196917499S