Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.197031.12.1992 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 422/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Konventionsreisedokumente

Paragraph 9, (1) Konventionsreisedokumente sind für Personen auszustellen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

  1. Absatz 2,Konventionsreisedokumente können auch für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch die Voraussetzung des Absatz eins, nicht gegeben ist.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Absatz 2, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059424

Alte Dokumentnummer

N4196917500S