Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Konventionsreisedokumente
§ 9. (1) Konventionsreisedokumente sind für Personen auszustellen, die gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Paragraph 9, (1) Konventionsreisedokumente sind für Personen auszustellen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Konventionsreisedokumente können auch für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch die Voraussetzung des Abs. 1 nicht gegeben ist.Konventionsreisedokumente können auch für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch die Voraussetzung des Absatz eins, nicht gegeben ist.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in Absatz 2, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisedokumenten sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Dokumentnummer
NOR12059424
Alte Dokumentnummer
N4196917500S