Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1970 bis 10.01.1997 — BGBl. Nr. 407/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197010.01.1997 BGBl. Nr. 407/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Gewerbliche Gütererzeugung und Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 407/1969

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Gewerbestatistik umfaßt alle der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit Ausnahme jener der Bundesinnung der Baugewerbe), die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen.

  1. Absatz 2,Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.

Gesetzesnummer

10005348

Dokumentnummer

NOR12059465

Alte Dokumentnummer

N4196919123S