Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gewerbliche Gütererzeugung und Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 407/1969 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Die Gewerbestatistik umfaßt alle der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit Ausnahme jener der Bundesinnung der Baugewerbe), die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen.Paragraph 2, (1) Die Gewerbestatistik umfaßt alle der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit Ausnahme jener der Bundesinnung der Baugewerbe), die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt sind oder Dienstleistungen erbringen.
(2)Absatz 2,Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung, Reparatur, Montage oder Instandhaltung von Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.
Dokumentnummer
NOR12059465
Alte Dokumentnummer
N4196919123S