Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gewerbliche Gütererzeugung und Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 407/1969 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 7. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Gewerbestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden: Paragraph 7, Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im Paragraph 2, genannten Betriebe sind verpflichtet, die Meldungen zur Gewerbestatistik sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den nachstehenden Terminen an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden:
die Vierteljahresmeldung bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats;
die Jahresmeldung bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Dokumentnummer
NOR12059470
Alte Dokumentnummer
N4196919128S