Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1970Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Jeder Atomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, an keinen wie immer gearteten Empfänger Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen oder die Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen direkt oder indirekt zu übertragen, noch auf irgendeine Weise einen Nichtatomwaffenstaat zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen herzustellen oder auf andere Weise zu erlangen oder die Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen zu erlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12059572
Alte Dokumentnummer
N4197011812I