Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lindau, Lindau-Reutin) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1970Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Der örtliche Bereich umfaßt
im Bahnhof Lindau Hauptbahnhof
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
im Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die Gepäckshalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
den südlich der Thiersch-Brücke gelegenen Teil der Gleisanlagen mit den Gleisen 1 bis 43, einschließlich der Bahnsteige und aller Verbindungswege;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Empfangsgebäude, und zwar die im nordöstlichen Teil gelegenen drei Diensträume sowie die Abfertigungskabine in der Abfertigungshalle;
im Bahnhof Lindau-Reutin
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
das Bahnhofsgelände zwischen den beiden Bahnübergängen der Bregenzerstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
den in der östlichen Hälfte der Zoll- und Frachtguthalle gelegenen Lagerraum für Zollgüter sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dieser Halle, im Verwaltungsgebäude und im Betriebsgebäude;
das Anschlußgleis zum Städtischen Schlachthof mit der Abfertigungsrampe und der Wiegeeinrichtung;
die Ladestraße in der ganzen Länge zwischen den beiden Bahnübergängen der Bregenzerstraße;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar:
im Verwaltungsgebäude die im südwestlichen Teil des Gebäudes gelegenen drei Räume;
im Betriebsgebäude den an der Südseite in der Mitte des Gebäudes gelegenen Raum;
in der Zoll- und Frachtguthalle den in der Nordostecke des Lagerraumes für Zollgüter gelegenen Zollverschlag;
die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil der Gleisanlagen des Bahnhofes Lindau-Hauptbahnhof.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
NOR40004669