Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1970 — BGBl. Nr. 285/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.10.1970 BGBl. Nr. 285/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lindau, Lindau-Reutin) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1970BGBl. Nr. 285/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Der örtliche Bereich umfaßt

  1. Ziffer eins
    im Bahnhof Lindau Hauptbahnhof
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Empfangsgebäude die Abfertigungshalle, die Gepäckshalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
      • Strichaufzählung
        den südlich der Thiersch-Brücke gelegenen Teil der Gleisanlagen mit den Gleisen 1 bis 43, einschließlich der Bahnsteige und aller Verbindungswege;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Empfangsgebäude, und zwar die im nordöstlichen Teil gelegenen drei Diensträume sowie die Abfertigungskabine in der Abfertigungshalle;
  2. Ziffer 2
    im Bahnhof Lindau-Reutin
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        das Bahnhofsgelände zwischen den beiden Bahnübergängen der Bregenzerstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
      • Strichaufzählung
        den in der östlichen Hälfte der Zoll- und Frachtguthalle gelegenen Lagerraum für Zollgüter sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dieser Halle, im Verwaltungsgebäude und im Betriebsgebäude;
      • Strichaufzählung
        das Anschlußgleis zum Städtischen Schlachthof mit der Abfertigungsrampe und der Wiegeeinrichtung;
      • Strichaufzählung
        die Ladestraße in der ganzen Länge zwischen den beiden Bahnübergängen der Bregenzerstraße;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar:
      • Strichaufzählung
        im Verwaltungsgebäude die im südwestlichen Teil des Gebäudes gelegenen drei Räume;
      • Strichaufzählung
        im Betriebsgebäude den an der Südseite in der Mitte des Gebäudes gelegenen Raum;
      • Strichaufzählung
        in der Zoll- und Frachtguthalle den in der Nordostecke des Lagerraumes für Zollgüter gelegenen Zollverschlag;
  3. Ziffer 3
    die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und dem unter Nummer 1 Buchstabe a) umschriebenen Teil der Gleisanlagen des Bahnhofes Lindau-Hauptbahnhof.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

10005354

Dokumentnummer

NOR40004669