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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1970 — BGBl. Nr. 285/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1970 BGBl. Nr. 285/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lindau, Lindau-Reutin) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1970BGBl. Nr. 285/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. Litera a
    von den österreichischen Bediensteten von Lindau zur gemeinsamen Grenze bei Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg,
  2. Litera b
    von den deutschen Bediensteten von Lustenau oder Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

10005354

Dokumentnummer

NOR40004673