Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 234/1970Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR12059567
alte Dokumentnummer
N4197011677Y