Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.04.1970 — BGBl. Nr. 105/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.04.1970 BGBl. Nr. 105/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzkontrollstellen, Grenzübergänge - Kennzeichnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1970,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 105/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wenn die Zeit oder der Umfang der Benützung eines durch eine Hinweistafel zu kennzeichnenden Grenzüberganges beschränkt ist, ist dies auf einer weißen Zusatztafel in schwarzer Schrift ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Zusatztafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung entsprechen müssen.
  3. Absatz 3,Das Schriftbild von Zusatztafeln hat den Abbildungen 97 und 98 des Anhanges 2 der Straßenverkehrszeichenverordnung nach Maßgabe des Paragraph 7, der Straßenverkehrszeichenverordnung zu entsprechen, wobei der Schriftgröße eine Seitenlänge der in diesen Abbildungen verwendeten Rasterquadrate von mindestens 0,3 cm und höchstens 1,5 cm zugrunde zu legen ist; innerhalb dieser Grenzen ist die Schriftgröße so zu bemessen, daß der Text für die Teilnehmer des Grenzverkehrs nach den örtlichen Umständen deutlich lesbar ist.
  4. Absatz 4,Zusatztafeln sind in rechteckiger Form herzustellen. Ihre Größe hat sich nach dem Umfang des Textes zu richten, mindestens aber 15 römisch zehn 31 cm zu betragen.
  5. Absatz 5,Soweit bei der Änderung der Zeit oder des Umfanges der Benützung eines Grenzüberganges oder bei der Eröffnung eines Grenzüberganges eine Zusatztafel in einer Absatz 2 bis 4 entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Zusatztafel möglichst ähnlicher Beschaffenheit zulässig.
  6. Absatz 6,Soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse zur Information der einen Grenzübergang benützenden Personen zweckmäßig ist, kann überdies eine Übersetzung des Textes der Zusatztafeln in der Sprache des Nachbarstaates angebracht werden.
  7. Absatz 7,Zusatztafeln sind an den Standsäulen unterhalb der Hinweistafeln in einer die deutliche Sichtbarkeit und Lesbarkeit gewährleistenden Höhe anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Gesetzesnummer

10005356

Dokumentnummer

NOR12059587

alte Dokumentnummer

N4197013368P