Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflichtrömisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer der Einberufung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,) zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
zu einer außerordentlichen Übung oder
zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer der Einberufung
zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
zu einer außerordentlichen Übung oder
zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR40095507