Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919 das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, haben, soferne sie die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Zulage.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.Die im Absatz eins, genannten Personen haben keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975
Schlagworte
Kärntner Abwehrkampf, Verurteilung, Anspruchsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12059505
Alte Dokumentnummer
N4197011496A