Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Zulagen gebühren ab 1. Jänner 1970 monatlich den im § 1 genannten Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1970 eingebracht haben.Die Zulagen gebühren ab 1. Jänner 1970 monatlich den im Paragraph eins, genannten Personen, die den Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1970 eingebracht haben.
(2)Absatz 2,Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 erst nach dem 31. Dezember 1970 einbringen, gebührt die Zulage ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Einbringungstag auf einen Monatsersten fällt, ab diesem.Personen, die den Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erst nach dem 31. Dezember 1970 einbringen, gebührt die Zulage ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Einbringungstag auf einen Monatsersten fällt, ab diesem.
(3)Absatz 3,Gegen die Versäumung der im Abs. 1 genannten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.Gegen die Versäumung der im Absatz eins, genannten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Zulagen beträgt
für das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 3 v. H.,
für das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 1,5 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.für das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ 1,5 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956, Frist
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059507
Alte Dokumentnummer
N4197011498A