Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf diese Zulage erlischt:
wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zulagen gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung nicht gegeben waren,
wenn der Anspruchsberechtigte die Österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Wird die Verurteilung getilgt oder werden die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung oder Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Tag wieder auf.
(2)Absatz 2,Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht kann widerrufen werden; dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft hinzu.
Anmerkung
1. vgl. Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; §§ 27 bis 38 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975
Schlagworte
Verlust der Zulagen
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12059510
Alte Dokumentnummer
N4197011501A